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08. Juni 2022 - unser Produktfinder ist online

Unser Produktfinder ist seit heute online und hilft Ihnen dabei, die richtige Afono Software für Ihre Bedürfnisse auszuwählen.


Mai 2022: Neue Preisangabenverordnung tritt ab 28.05.2022 in Kraft

Wir erläutern Ihnen kurz die wichtigsten Änderungen für den Handel:

  • Es muss immer ein Grundpreis zum Gesamtpreis angeben werden (siehe §4)

  • Es gibt klardefinierte Mengeneinheiten für die Angabe des Grundpreises (siehe §5): 1 Liter, 1 Kilogramm, 1 Kubikmeter, 1 Meter, 1 Quadratmeter

    Bei loser Ware ist die Mengeneinheit entweder je 1 Kilogramm oder 100 Gramm bzw. je 1 Liter oder 100 ml

  • Pfandbeträge müssen zusätzlich zum Gesamtpreis angeben werden und dürfen nicht inbegriffen sein (siehe §7)

  • Preisermäßigungen gelten nicht für nach Kalendertagen zeitlich begrenzte und durch Werbung o.ä. bekannt gemachte generelle Preisermäßigungen (siehe §9)

  • Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen (siehe §11): Bei Preisermäßigungen ist zusätzlich der niedrigste Preis der letzten 30 Tage mit anzugeben.


1. HINWEIS:

Die automatische Ermittlung und Bereitstellung des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage ist über ein Programmupdate bereitgestellt und steht für die Preisauszeichnung auf den Etiketten zur Verfügung.

Gern passen wir Ihre vorhandenen Etiketten dazu an. Mehr Informationen erhalten Sie im Afono Shop.

2. HINWEIS:

In den Standardeinstellungen der Kassensoftware Afono 365 Handel werden Preisaktionen in der MinVKBruttopreisermittlung nicht mit eingeschlossen (siehe §9).
Wie Sie diese Standardeinstellung verändern, finden Sie unter Experteneinstellungen bei FAQ.

Ausnahmen gelten für (siehe §5):

  • Unternehmer, die nur lose Waren anbieten, geben den Grundpreis an

  • Waren, die weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter verfügen

  • Waren, die verschiedene Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt sind

  • Waren, die von kleinen Direktvermarktern, Imkern, Hofläden, kleinen Einzelhandelsgeschäften (z.B. Kioske) oder über Stände auf Märkten und Festen angeboten werden

  • Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden

  • Waren, die über Getränke- und Verpflegungsautomaten angeboten werden

  • Kau- und Schnupftabak bis 25 Gramm

  • Kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, Haare oder Nägel dienen

  • Parfüme und Parfümierte Duftwässer mit mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Ethylalkohol

Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnung vom 12. November 2021

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